Energieeffizienzgesetz: Ziele, Maßnahmen und Grenzen
„Jede Einheit Energie soll künftig so effizient wie möglich eingesetzt werden. Das macht wirtschaftlich Sinn, stärkt unsere Vorsorge und ist zugleich gut für den Klimaschutz“, sagt Robert Habeck über das neue Energieeffizienzgesetz. Was es regelt und wer jetzt wie handeln sollte, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
- Was ist das Energieeffizienzgesetz und für wen gilt es?
- Bedeutung für öffentliche Gebäude
- Bedeutung für Unternehmen
- Bedeutung für Rechenzentren
- Welche konkreten Maßnahmen sieht das Energieeffizienzgesetz vor?
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Was ist das Energieeffizienzgesetz und für wen gilt es?
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde am 21. September 2023 vom Bundestag beschlossen und beinhaltet verbindliche Energieeffizienzziele bis zum Jahr 2030. Am 18. November 2023 ist es offiziell in Kraft getreten.
Hintergrund des EnEfG ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED), in der Vorgaben zur Senkung des Energieverbrauchs in Europa – und somit u. a. auch in Deutschland – festgehalten sind. Mit dem EnEfG sind die europaweiten Vorgaben nun national in konkrete Ziele und Maßnahmen übertragen worden. Der Endenergieverbrauch in Deutschland soll, im Vergleich zum Jahr 2008, bis 2045 um 45 Prozent sinken. Um das zu erreichen, soll der Verbrauch schrittweise – bis 2030 um 26,5 Prozent – reduziert werden. Damit wird bestätigt: Die Wärmewende kann nur mit Effizienzsteigerungen im Energieverbrauch geschehen. Schließlich kann der hohe Energiebedarf aufgrund der Elektrifizierung von Verkehr und Gebäuden nicht allein durch den Ausbau Erneuerbarer Energien gedeckt werden, sondern nur in Kombination mit der Reduktion von Ineffizienz – so wie es die Energieeffizienzstrategie des Bundes vorsieht.
Das Energieeffizienzgesetz richtet sich an Unternehmen und die öffentliche Hand sowie erstmalig auch an Rechenzentren. Damit ist es das erste sektorübergreifende Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz. Grundsätzlich sieht es eine Steigerung der Transparenz vor, damit Energieverbräuche und mögliche Effizienzmaßnahmen evaluiert werden können.
Bedeutung für öffentliche Gebäude: Vorbildfunktion mit zwei Prozent jährlicher Einsparung
Gemäß EnEfG sind Bund und Länder verpflichtet, jährlich 48 Terawattstunden Energie einzusparen. Dabei entfallen 45 TWh auf den Bund und drei TWh auf die Länder. Durch die Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, die die Energieverbräuche systematisch überwachen und analysieren, sollen Einsparungen im Gesamtendenergieverbrauch erzielt werden. Öffentliche Stellen, die zwischen ein und drei GWh jährlichen Gesamtenergieverbrauch aufweisen, benötigen kein zertifizierbares Energiemanagementsystem, sondern nur ein vereinfachtes nach ISO 50005, Level 2. Für alle gilt jedoch ein Einsparungsziel im öffentlichen Sektor von zwei Prozent pro Jahr. Mit welchen Maßnahmen diese Energiereduktion erreicht wird, ist dabei nicht vorgegeben und obliegt den Einrichtungen selbst. Diese konkrete Einsparpflicht zeigt, dass die öffentliche Hand beim Thema Energieeffizienz eine Vorbildfunktion einnehmen soll.
Bedeutung für Unternehmen: Verbrauchsabhängig
Auch für Unternehmen (KMU und Nicht-KMU) wird mit dem EnEfG ein Energie- oder Umweltmanagementsystem Pflicht – aber nur, wenn sie einen hohen Jahresenergieverbrauch haben (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh pro Jahr). Unternehmen, die weniger Energie benötigen, sind von dieser Pflicht befreit, müssen aber ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr immerhin wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen evaluieren sowie innerhalb von drei Jahren in sogenannten Umsetzungsplänen festhalten und veröffentlichen. Dies gilt für Unternehmen, die laut EnEfG oder EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem implementieren müssen oder ein Energieaudit gemäß EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben. Anschließend müssen die Umsetzungspläne von unabhängigen Dritten geprüft werden.
Die Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist für die Umsetzungspläne beginnt bei
- Umweltmanagementsystemen nach EMAS mit der Registrierung oder der Verlängerung der Eintragung in das EMAS-Register.
- Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 mit der Zertifizierung oder Rezertifizierung.
- Energieaudits nach DIN EN 16247-1 mit Abschluss des Energieaudits.
Die Energieauditpflicht herrscht grundsätzlich für Nicht-KMU (vgl. EDL-G). Als Nicht-KMU zählen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und/oder über 50 Millionen Euro Jahresumsatz bzw. 43 Millionen Jahresbilanzsumme. Treffen diese Kriterien auf ein Unternehmen zu, das außerdem mehr als 7,5 GWh Jahresendenergieverbrauch vorweist, ist die Auditpflicht ausgesetzt und es gilt die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Bedeutung für Rechenzentren: Kennzahl und Register
Rechenzentren müssen laut dem EnEfG bis zum 01. Juli 2025 ebenfalls ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten und Maßnahmen ergreifen, um ihre Energieeffizienz zu steigern. Grenzen legt die Kennzahl „Energieverbraucheffektivität“ (englisch: Power Usage Effectiveness, PUE) fest. Ziel ist es, ein Jahresmittel von maximal 1,2 PUE zu erreichen. Jedoch besteht nur für große Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt bzw. für Rechenzentren in öffentlicher Hand mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 200 Kilowatt eine Pflicht für ein zertifiziertes oder validiertes Energie- oder Umweltmanagementsystem. Zusätzlich sollen in einem Energieeffizienzregister die Verbräuche der Rechenzentren festgehalten werden, um eine Übersicht zu Energienutzung und CO2-Emissionen zu erhalten und somit erstmals den Einfluss dieser Branche auf Deutschlands gesamte Treibhausgas-Emissionsbilanz beziffern zu können.
Welche konkreten Maßnahmen sieht das Energieeffizienzgesetz vor?
Unabhängig von der Gebäudeart, ob öffentliche Einrichtung, Unternehmen oder Rechenzentrum, wird durch das Energieeffizienzgesetz eine Beobachtung und Einschätzung des eigenen Energieverbrauchs vorgeschrieben. Schließlich sind diese Daten die Basis, um fundierte Entscheidungen zur Steigerung der Energieeffizienz treffen zu können.
Neben der Erhebung des Endenergieverbrauchs sind Gebäudeeigentümer durch das EnEfG auch dazu verpflichtet, sich mit Maßnahmen zur Effizienzsteigerung auseinander zu setzen. Die öffentliche Hand und Rechenzentren haben dabei eine Zielvorgabe, wie viel Energie sie einzusparen haben. Bei ersteren ist das beispielsweise eine jährliche Gesamtenergie-Einsparung von mindestens zwei Prozent. Somit besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung von selbstgewählten Maßnahmen. Überschreiten diese Maßnahmen die geforderten zwei Prozent, lassen sich Mehreinsparungen in den fünf Folgejahren anrechnen. Sinnvoll sind daher Maßnahmen, die große Energiefresser angehen. Beispielsweise nimmt die Raumwärme 70 Prozent des Energieverbrauchs von Gebäuden ein. Mit einer intelligenten Einzelraumregelung können hier jährlich bis zu 32 Prozent Energie eingespart werden. Somit ist ein großer Teil der Einsparpflicht durch eine Einzelmaßnahme bereits erreicht.
Unternehmen hingegen haben kein konkretes Einsparziel. Jedoch müssen sie neben ihrem Energieverbrauch auch verschiedene Energiesparmaßnahmen evaluieren. Dazu haben sie die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen nach der Kapitalwertmethode DIN EN 17463 (VALERI) zu berechnen. Bei einer positiven Wirtschaftlichkeit (positiver Kapitalwert nach 50 Prozent der Nutzungsdauer) müssen sie die als ,durchführbar‘ qualifizierten Maßnahmen in einem Umsetzungsplan benennen und veröffentlichen. Bei schnell amortisierten Technologien mit effektiven Einsparungen ist daher aus ökonomischen und öffentlichkeitswirksamen Gründen die Durchführung der veröffentlichten Maßnahmen ratsam.
Damit die BAFA stichprobenartig die Einhaltung der Pflichten kontrollieren kann, haben Unternehmen Nachweise bereitzuhalten. Unternehmen, die gemäß § 8 EnEfG zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind und dies versäumen, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Ein Verstoß gegen die Erstellungs- und Veröffentlichungspflicht von Umsetzungsplänen gemäß § 9 EnEfG kann mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden (vgl. Merkblatt EnEfG; 28.11.2023).
Eine weitere Maßnahme aus dem EnEfG, die sich vor allem auf Rechenzentren und produzierende Unternehmen bzw. Industrien bezieht, ist die Reduktion der Abwärme. Sofern Abwärme aus Produktionsprozessen nicht vermieden werden kann, soll sie an anderer Stelle weitergenutzt werden (Abwärmenutzung). Um das zu ermöglichen, sollen Informationen über Abwärmepotenziale auf einer öffentlich zugänglichen Plattform gesammelt werden.
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